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S A T Z U N G

des Kreis-Leichtahtletik-Verbandes Stade e.V.

  • § 1 - Name, Zweck und Sitz des Verbandes
  • § 2 - Aufgabe des Verbandes
  • § 3 - Mitgliedschaft
  • § 4 - Erlöschen der Mitgliedschaft
  • § 5 - Rechte und Pflichten der Mitglieder, Haftungsausschluß
  • § 6 - Organe des Kreis-Leichtathletik-Verbandes
  • § 7 - Kreisverbandstag
  • § 8 - Vorstand
  • § 9 - Sportgericht des Kreis-Leichtathletik-Verbandes
  • §10 - Kassenprüfer
  • §11 - Auflösung

§ 1 - Name, Zweck und Sitz des Verbandes

  1. Der Name des Vereins lautet Kreis-Leichtathletik-Verband Stade e.V. ( KLV ).
    Er ist die Organisation aller die Leichtathletik betreibenden Vereine im Bereich des Kreissportbundes ( KSB ) Stade. Der KLV ist unter Wahrung rechtlicher und wirtschaftlicher Selbständigkeit als Fachverband dem KSB angeschlossen und ist einer der Kreisverbände des Niedersächsischen Leichtathletik-Verbandes e.V. ( NLV ).
  2. Zweck des Verbandes ist die Förderung und Pflege der Leichtathletik sowie die Betreuung seiner Mitglieder und die Vertretung deren gemeinsamen Interessen.
    Der KLV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Finanzmittel des KLV dürfen nur für satzungskonforme Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Ausgaben.
    Der KLV ist politisch und weltanschaulich neutral.
  3. Der KLV hat seinen Sitz in Stade und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Stade eingetragen.

§ 2 - Aufgaben des Verbandes

Der KLV regelt im Einklang mit den Satzungen und Ordnungen des Deutschen Leichtathletik-Verband (DLV ) und des NLV die einheitliche Ausrichtung der Leichtathletik in seinem Zuständigkeitsbereich. Dazu zählen:

  1. die Durchführung eigener Veranstaltungen,
  2. die Ausrichtung von Veranstaltungen im Auftrage des DLV, NLV oder des Bezirksverbandes,
  3. die Genehmigung von Veranstaltungen der Mitgliedsvereine
  4. Schulungsmaßnahmen durch Lehrgänge,
  5. Festlegung und Veröffentlichung von Terminen des Verbandes,
  6. Erstellung von jährlichen Bestenlisten,
  7. Durchführung von Ehrungen,
  8. Schlichtung von Streitigkeiten.

§ 3 - Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder
    1. Die Mitgliedschaft im KLV kann jeder gemeinnützige Verein erwerben, sofern er Mitglied im NLV und KSB ist und in seiner jährlichen Bestandsmeldung Leichtathleten ausgewiesen hat.
    2. Bei Gründung können auch natürliche Personen Mitglieder werden.
  2. Ehrenmitglieder
    Der KLV kann natürliche Personen aufgrund besonderer Verdienste um die Förderung der Leichtathletik zu Ehrenvorsitzenden bzw. Ehrenmitgliedern ernennen.

§ 4 - Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:
zu § 3.1.

    1. durch Austritt zum Jahresende aufgrund einer schriftlichen Erklärung an den KLV bis zum 30.09., vorausgesetzt, alle Verpflichtungen gegenüber dem Verband sind erfüllt,
    2. durch Austritt oder Ausschluß aus dem NLV oder dem KSB.

zu § 3.2.

    1. Durch Ableben oder durch Beschluß des Kreis-Sportgerichts bei unehrenhaftem Verhalten.

§ 5 - Rechte und Pflichten der Mitglieder, Haftungsausschluß

  1. Die Mitglieder des KLV sind berechtigt:
    1. nach Maßgabe der für das Stimmrecht bestehenden Bestimmungen durch ihre Delegierten an den Kreisverbandstagen teilzunehmen,
    2. an den Meisterschaften des KLV nach Maßgabe der hierfür bestehenden Bestimmungen teilzunehmen,
    3. Veranstaltungen auf der Grundlage bestehender Ordnungen durchzuführen.
  2. Die Mitglieder des KLV sind verpflichtet:
    1. die Satzung und Ordnungen des DLV und des NLV sowie die auf den Landesverbandstagen und Kreisverbandstagen gefassten Beschlüsse zu befolgen,
    2. die Interessen des KLV zu vertreten,
    3. die durch Landes- und Kreisgremien festgelegten Abgaben termingerecht zu entrichten,
    4. die vom KSB und KLV sowie vom NLV geforderten Auskünfte über den Mitgliederbestand und über die Besetzung ihrer Abteilungsleitung unverzüglich zu melden,
    5. zur Anerkennung und Respektierung der ausschließlichen Sportgerichtsbarkeit des KLV und übergeordneter Verbände,
    6. die eigene Gemeinnützigkeit nachzuweisen.
  3. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet der Kreisverbandstag.
  4. Der KLV haftet nicht für seine Mitglieder.

§ 6 - Organe des KLV

  1. Die Organe des KLV sind:
    1. der Kreisverbandstag
    2. der Vorstand
  2. Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich tätig.

§ 7 - Kreisverbandstag

  1. Der Kreisverbandstag ist die Mitgliederversammlung und damit das oberste Organ des KLV.
  2. Ordentliche Kreisverbandstage finden alle zwei (2) Jahre statt. Einladungen hierzu müssen mindestens drei (3) Wochen vorher schriftlich durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung (TO) erfolgen.
  3. Alle ordnungsgemäß einberufenen Kreisverbandstage sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig.
  4. Stimmberechtigt sind die Delegierten der Vereine und der KLV – Vorstand. Jeder Verein hat eine Stimme, für jede weitere angefangene 100 angemeldete Leichtathleten eine weitere Stimme. Eine Stimmübertragung ist nicht möglich.
  5. Anträge zur TO müssen spätestens zehn (10) Tage vor dem Kreisverbandstag schriftlich mit Begründung beim KLV-Vorsitzenden eingereicht werden.
  6. Dringlichkeitsanträge bedürfen zu ihrer Behandlung eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  7. Die TO muß mindestens folgende Punkte beinhalten:
    • Feststellung der Anwesenheit der Mitglieder und der Stimmberechtigten
    • Genehmigung des Protokolls des letzten Kreisverbandstages
    • Berichte der Mitglieder des Vorstandes
    • Bericht der Kassenprüfer
    • Entlastung des Vorstandes
    • Neuwahlen des Vorstandes und der Kassenprüfer gemäß Ziffer 9
    • Beratung und Beschlussfassung des Wirtschaftsplanes
  8. Satzungsänderungen müssen mit der Einladung bekannt gegeben werden, sie bedürfen der 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  9. Die Wahlen erfolgen für die Dauer von jeweils zwei Jahren, Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. Bei Kassenprüfern ist eine einmalige Wiederwahl möglich.
  10. Außerordentliche Kreisverbandstage sind vom Vorstand nach den für ordentliche Kreisverbandstage geltenden Bestimmungen einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich beantragt.
  11. Den Vorsitz führt der Vorstandsvorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter.
  12. Der Ablauf sowie die gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 8 - Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    1. dem Vorsitzenden,
    2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
    3. dem Schatzmeister
    und weiteren Mitgliedern, denen fachliche Ressorts zugeordnet werden.
  2. Alle ordnungsgemäß einberufenen Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn wenigstens 50% der Vorstandsmitglieder, eingeschlossen die weiteren Mitglieder, erschienen sind.
  3. Der Vorstand führt die Geschäfte des KLV nach den Bestimmungen der Satzung und nach Maßgabe der vom Kreisverbandstag gefassten Beschlüsse. Er erstattet auf dem Kreisverbandstag den Jahresbericht und legt die Haushaltspläne vor.
  4. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den KLV im Sinne des §26 BGB. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
  5. Der Vorstand bestellt bei Bedarf den Schlichter, der vor der Anrufung des zuständigen Sportgerichts tätig werden soll.
  6. Bei vorzeitigem Ausscheiden kann der Vorstand kommissarisch ein neues Vorstandsmitglied berufen.
  7. Der Vorstand kann zur Erledigung von Fachaufgaben zeitlich begrenzt Arbeitsgruppen einsetzen.

§ 9 - Sportgericht des KLV

  1. Sportgericht des KLV ist der Rechtsausschuß des NLV nach Anrufung des Schlichters.
  2. Der Vorstand bestellt bei Bedarf den Schlichter, der vor der Anrufung des zuständigen Sportgerichts tätig werden soll.
  3. Die Verbandsgerichtsbarkeit wird nach den Bestimmungen des DLV und des NLV ausgeübt.

§10 - Kassenprüfer

  1. Der Kreisverbandstag wählt zwei Kassenprüfer und einen Stellvertreter der Kassenprüfer, sie dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.
  2. Die Kasse des KLV ist vor dem Kreisverbandstag durch zwei Kassenprüfer zu prüfen.

§11 - Auflösung

  1. Die Auflösung des KLV kann nur auf einem eigens dafür einberufenen Kreisverbandstag erfolgen.
  2. Zur Auflösung bedarf es einer 3/4-Mehrheit der anwesenden gültigen Stimmen.
  3. Das Vermögen des KLV verfällt nach seiner Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke an den KSB Stade, der es zunächst verwaltet und einem eventuellen neuen als gemeinnützig anerkannten Leichtathletikverband in seinem Gebiet zur Verfügung stellt. Kommt eine Neugründung nicht zustande, muß das Vermögen ausschließlich gemeinnützigen sportlichen Zwecken zugeführt werden.

§12 – Übergangsvorschrift

Der Vorstand wird ermächtigt, bei Beanstandungen der Satzung durch das Registergericht, diese zur Behebung der Beanstandung abzuändern.

Auf Beschluss der Gründungsversammlung am 20.02.2002 in Oldendorf ist vorstehende Satzung genehmigt.

Der Vorsitzende gez. Jörg-Rainer Gast

gez. Willy Müller
gez. Dieter Frischmuth
gez. Gerd Prinzler
gez. Werner Klintworth
gez. Helmut Sieben
gez. Johann Schlichtmann

 

© KLV Stade e.V.

- Seite zuletzt geändert: 20.02.2002 -